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Insolvenzantragspflicht: Warum die drei Wochen so schnell vergehen

Bei Zahlungsunfähigkeit muss die Geschäftsleitung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens nach drei Wochen, Insolvenzantrag stellen. Bei Überschuldung sind es sechs Wochen. Was in dieser Zeit zu tun ist und was nicht.

· Rechtsanwalt Kuder

Die Antragspflicht nach § 15a InsO knüpft an den Eintritt des Insolvenzgrundes an, nicht an den Zeitpunkt, zu dem die Geschäftsleitung ihn bemerkt. Deshalb ist die wichtigste Frage in der Krise nicht, ob ein Antrag nötig ist, sondern seit wann. Eine laufende Liquiditätsplanung über drei Wochen beantwortet sie – und ist zugleich der beste Schutz vor persönlicher Haftung.

Innerhalb der Frist dürfen und sollen Sanierungsbemühungen laufen: Gespräche mit Banken und Hauptgläubigern, Stundungen, frisches Kapital, der Verkauf nicht betriebsnotwendiger Vermögenswerte. Zahlungen sind in dieser Phase nur noch eingeschränkt zulässig; welche, regelt § 15b InsO. Wer hier ohne Beratung weitermacht, riskiert Rückforderungen gegen sich persönlich.

Die Frist ist eine Höchstfrist. Ist absehbar, dass die Sanierung nicht gelingt, muss der Antrag früher gestellt werden. Unser Ratgeber zur Antragspflicht erklärt die Prüfungsschritte im Einzelnen.

Ratgeber Insolvenzantragspflicht

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