· Rechtsanwalt Kuder
§ 15b InsO erlaubt nach Eintritt der Insolvenzreife nur Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere solche, die den Geschäftsbetrieb aufrechterhalten, solange die Antragsfrist noch läuft und Sanierungsmaßnahmen ernsthaft betrieben werden. Löhne, Energie, zwingende Lieferungen können darunter fallen; Altverbindlichkeiten, Tilgungen an Gesellschafter oder Zahlungen aus Gefälligkeit nicht.
Entscheidend ist die Dokumentation: Wer wann aus welchem Grund welche Zahlung freigegeben hat und wie der Stand der Sanierungsbemühungen war. Eine einfache Zahlungsfreigabeliste mit Begründung schützt im späteren Prozess mit dem Insolvenzverwalter mehr als jede nachträgliche Erklärung.
Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sind ein Sonderfall mit eigenen Haftungsnormen. Welche Fallen typisch sind, haben wir im Ratgeber zur Geschäftsführerhaftung zusammengestellt.