· Rechtsanwalt Kuder
Die Verkürzung auf drei Jahre gilt für alle Verfahren, die seit dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden, ohne dass eine Mindestquote erfüllt werden muss. In der Wohlverhaltensphase sind die Obliegenheiten zu beachten: angemessene Erwerbstätigkeit oder Bemühen darum, Abführung des pfändbaren Einkommens, Herausgabe der Hälfte von Erbschaften und Schenkungen, Anzeige jedes Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsels.
Versagt wird die Restschuldbefreiung unter anderem bei falschen Angaben, bei Verletzung der Auskunftspflichten oder bei neuen unangemessenen Verbindlichkeiten. Viele Versagungsanträge beruhen auf Nachlässigkeit, nicht auf Absicht; deshalb lohnt sich eine kurze Beratung zu Beginn der Phase.
Für Selbständige gilt die Besonderheit, dass sie während des Verfahrens weiterarbeiten können und an die Masse nur das abführen müssen, was sie bei einem angemessenen Dienstverhältnis erzielen würden. Mehr dazu im Ratgeber zur Restschuldbefreiung.