· Rechtsanwalt Kuder
Die häufigste Frage von Mitarbeitern eines insolventen Unternehmens lautet: Bin ich jetzt gekündigt? Die Antwort ist nein – das Arbeitsverhältnis besteht nach § 108 InsO fort, und das Kündigungsschutzgesetz gilt auch für den Insolvenzverwalter. Was sich ändert, sind Fristen und Beträge: Gekündigt werden kann mit höchstens drei Monaten zum Monatsende, ein Sozialplan ist auf zweieinhalb Monatsverdienste und ein Drittel der Masse begrenzt, und ein Interessenausgleich mit Namensliste macht Kündigungsschutzklagen schwierig.
Für Geschäftsleitungen in der Eigenverwaltung sind dieselben Vorschriften Werkzeuge der Sanierung. Ein früh verhandelter Interessenausgleich und eine sauber aufgesetzte Transfergesellschaft entscheiden oft darüber, ob ein Erwerber den Betrieb übernimmt.
Der Ratgeber richtet sich an beide Seiten: mit einer Checkliste für Beschäftigte – Insolvenzgeld, Forderungsanmeldung, Dreiwochenfrist – und mit Hinweisen für Geschäftsleitung und Betriebsrat.