Die Restschuldbefreiung macht schuldenfrei, aber sie macht nicht automatisch kreditwürdig. Jahrelang blieb der Eintrag bei der Schufa drei Jahre lang stehen – länger als im amtlichen Insolvenzportal, das ihn nach sechs Monaten löscht. Dieser Widerspruch ist seit 2023 aufgelöst: Die Schufa hat ihre Speicherfrist freiwillig auf sechs Monate verkürzt, und der Europäische Gerichtshof hat die längere Speicherung für unzulässig erklärt. Dieser Beitrag erklärt den Stand und zeigt, wie Betroffene ihre Rechte nutzen.
Die Rechtslage: sechs Monate statt drei Jahre
Die Erteilung der Restschuldbefreiung wird auf dem Portal insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht. Nach § 3 Abs. 1 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet wird diese Veröffentlichung spätestens sechs Monate nach der Rechtskraft der Entscheidung gelöscht. Der Gesetzgeber hat damit entschieden, wie lange die Öffentlichkeit von der Restschuldbefreiung erfahren darf. Die Schufa übernahm die Daten aus dem Portal, speicherte sie aber auf Grundlage ihrer Verhaltensregeln drei Jahre lang – mit der Folge, dass Betroffene noch lange nach dem Ende des Verfahrens keinen Mietvertrag, keinen Handyvertrag und keinen Kredit bekamen.
Seit dem 28. März 2023 löscht die Schufa den Eintrag über die Restschuldbefreiung nach eigener Erklärung sechs Monate nach der Rechtskraft. Die Umstellung erfolgte, bevor der Europäische Gerichtshof entschieden hatte, und erfasste auch die bereits vorhandenen Einträge.
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
Der Bundesgerichtshof hatte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob eine private Auskunftei die Restschuldbefreiung länger speichern darf als das amtliche Register. Der Gerichtshof hat am 7. Dezember 2023 (verbundene Rechtssachen C-26/22 und C-64/22) entschieden, dass eine Speicherung über die Frist des öffentlichen Registers hinaus mit der Datenschutz-Grundverordnung unvereinbar ist. Die Begründung ist einfach: Die Restschuldbefreiung soll dem Betroffenen die Rückkehr ins Wirtschaftsleben ermöglichen; eine private Datenbank darf dieses gesetzgeberische Ziel nicht aushebeln. Der Gerichtshof hat zugleich klargestellt, dass das Scoring der Auskunfteien eine automatisierte Entscheidung im Sinne des Art. 22 DSGVO sein kann, wenn Vertragspartner ihre Entscheidung maßgeblich darauf stützen.
Sechs Monate nach Rechtskraft des Beschlusses über die Restschuldbefreiung muss der Eintrag gelöscht sein. Eine längere Speicherung können Sie mit dem Löschungsanspruch nach Art. 17 DSGVO angreifen; bei Schäden – etwa einer verweigerten Wohnung – kommt Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Betracht.
Was mit den übrigen Einträgen geschieht
Die Restschuldbefreiung ist meist nicht der einzige Eintrag. Während des Verfahrens war die Eröffnung gespeichert, und vorher standen oft titulierte Forderungen, Mahnbescheide oder gekündigte Kredite in der Akte. Die Schufa hat erklärt, mit dem Vermerk über die Restschuldbefreiung auch die Einträge zu löschen, die zu den im Verfahren erfassten Forderungen gehören. Denn diese Forderungen sind mit der Restschuldbefreiung nicht mehr durchsetzbar; ein fortbestehender Negativeintrag würde eine Zahlungsstörung behaupten, die rechtlich erledigt ist. Prüfen Sie das trotzdem mit einer Selbstauskunft: In der Praxis bleiben einzelne Einträge hängen, weil Gläubiger die Erledigung nicht gemeldet haben.
Anders ist es bei Forderungen, die von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind (§ 302 InsO), etwa aus vorsätzlich unerlaubter Handlung oder bei Geldstrafen. Sie bestehen fort und dürfen weiter gespeichert werden, solange sie offen sind.
Andere Auskunfteien
Neben der Schufa verarbeiten Creditreform Boniversum, CRIF und infoscore Daten aus den Insolvenzbekanntmachungen. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gilt für alle: Keine Auskunftei darf die Restschuldbefreiung länger speichern als das Register. Die Umsetzung ist unterschiedlich schnell erfolgt; eine Selbstauskunft bei jeder dieser Stellen ist deshalb sinnvoll, insbesondere vor einer Wohnungssuche oder einer Finanzierung. Die Auskunft ist nach Art. 15 DSGVO kostenlos und muss innerhalb eines Monats erteilt werden.
Löschung prüfen und durchsetzen
- Rechtskraft des Beschlusses über die Restschuldbefreiung notieren; sechs Monate später ist der Stichtag.
- Selbstauskunft nach Art. 15 DSGVO bei Schufa und den weiteren Auskunfteien anfordern – schriftlich, unter Angabe von Name, Geburtsdatum und Anschriften der letzten Jahre.
- Steht der Eintrag noch: Löschung nach Art. 17 DSGVO verlangen, mit Hinweis auf § 3 InsBekV und das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Dezember 2023; Frist von zwei Wochen setzen.
- Bleibt die Löschung aus: Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsicht – für die Schufa der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit – oder Klage auf Löschung und Schadensersatz.
- Verbliebene Einträge zu erledigten Forderungen: Erledigung durch den Gläubiger melden lassen oder mit dem Beschluss über die Restschuldbefreiung belegen.
Der Weg zurück zur Bonität
Mit der Löschung ist die Akte sauber, aber der Score baut sich aus positiven Daten auf. Ein Girokonto, das verlässlich geführt wird, ein Mobilfunkvertrag und pünktlich bezahlte Rechnungen sind die üblichen Bausteine. Wer in der Zeit nach dem Verfahren kein Konto bekommt, hat nach dem Zahlungskontengesetz Anspruch auf ein Basiskonto bei jeder Bank, die Zahlungskonten anbietet. Von Angeboten, die gegen Gebühr eine „Score-Verbesserung“ versprechen, raten wir ab: Was die Auskunfteien speichern dürfen, ergibt sich aus dem Gesetz, und das lässt sich kostenlos durchsetzen.
Häufige Fragen
Wann genau wird der Eintrag über die Restschuldbefreiung gelöscht?
Sechs Monate nach Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Restschuldbefreiung erteilt wurde. Das entspricht der Löschfrist des amtlichen Insolvenzportals; eine längere Speicherung durch private Auskunfteien ist nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Dezember 2023 unzulässig.
Werden auch die alten Negativeinträge gelöscht?
Die Schufa löscht nach eigener Erklärung mit dem Vermerk über die Restschuldbefreiung auch die Einträge zu Forderungen, die vom Verfahren erfasst waren. Forderungen, die von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, dürfen weiter gespeichert werden. Eine Selbstauskunft zeigt, ob alles sauber ist.
Was gilt, wenn die Restschuldbefreiung versagt wurde?
Die Versagung wird ebenfalls im Insolvenzportal veröffentlicht, dort aber erst nach drei Jahren gelöscht (§ 3 Abs. 2 InsBekV). Entsprechend länger dürfen Auskunfteien sie speichern.
Kostet die Selbstauskunft etwas?
Nein. Die Auskunft nach Art. 15 DSGVO ist kostenlos und in angemessenen Abständen wiederholbar. Kostenpflichtig sind nur Zusatzprodukte wie Bonitätsauskünfte zur Vorlage bei Vermietern.
Bekomme ich nach der Löschung wieder einen Kredit?
Die Löschung beseitigt das Hindernis, ersetzt aber keine positive Bonitätsgeschichte. Banken entscheiden anhand von Einkommen, Ausgaben und dem Zahlungsverhalten seit dem Verfahren. Ein ordentlich geführtes Konto und pünktlich erfüllte Verträge sind der realistische Weg.
Weiterführende Informationen
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Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick (Stand: Juli 2024) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.