Sozial­versicherungs­beiträge in der Krise: Was zuerst gezahlt werden muss

Für Geschäftsführer und Inhaber: warum die Arbeitnehmeranteile Vorrang haben, wann aus einer verspäteten Zahlung eine Straftat wird, wie Sie die Pflichtenkollision mit dem Zahlungsverbot auflösen und welche Schritte Strafbarkeit und Haftung vermeiden.

Wenn das Geld knapp wird, geraten die Sozialversicherungsbeiträge als Erstes unter Druck: Die Krankenkasse mahnt nicht sofort, die Lieferanten dagegen stehen vor der Tür. Genau diese Reihenfolge ist gefährlich. Das Vorenthalten der Arbeitnehmeranteile ist nach § 266a StGB strafbar, und die Einzugsstellen holen sich den Ausfall beim Geschäftsführer persönlich. Dieser Beitrag erklärt, was das Gesetz verlangt, wie es sich mit dem Zahlungsverbot in der Insolvenzreife verträgt und wie Sie sich in der Krise richtig verhalten.

§ 266a StGB: Was strafbar ist

Nach § 266a Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung vorenthält – unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird. Gemeint sind die Arbeitnehmeranteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge werden am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig (§ 23 Abs. 1 SGB IV); strafbar ist das Unterlassen der Zahlung zu diesem Zeitpunkt. Die Arbeitgeberanteile sind nach § 266a Abs. 2 StGB nur erfasst, wenn der Einzugsstelle unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder Meldungen pflichtwidrig unterlassen werden. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren.

Täter ist bei einer GmbH oder AG das Organ (§ 14 StGB), also der Geschäftsführer oder Vorstand; bei mehreren Geschäftsführern grundsätzlich jeder, der Einfluss auf die Zahlung hat. Dass das Lohnbüro oder ein Steuerberater die Abführung organisiert, entlastet nur, solange keine Anzeichen bestehen, dass Zahlungen ausbleiben.

Persönliche Haftung gegenüber den Einzugsstellen

§ 266a StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Die Krankenkassen als Einzugsstellen nehmen Geschäftsführer deshalb regelmäßig persönlich auf Ersatz der vorenthaltenen Arbeitnehmeranteile in Anspruch – nach einer Insolvenz der Gesellschaft fast immer. Der Anspruch umfasst die Beiträge selbst; Säumniszuschläge und Arbeitgeberanteile sind nicht erfasst. Er setzt Vorsatz voraus, wobei bedingter Vorsatz genügt: Wer weiß, dass die Beiträge fällig sind und nicht gezahlt werden, und das hinnimmt, handelt vorsätzlich. Verjährung tritt drei Jahre nach Kenntnis der Einzugsstelle von Schaden und Schädiger ein, in der Praxis also meist Jahre nach der Insolvenz.

Steuern laufen parallel

Für Lohn- und Umsatzsteuer gilt die eigenständige Haftung nach § 69 AO. Wer in der Krise Beiträge und Steuern gleichermaßen schuldig bleibt, haftet aus zwei Richtungen. Zu den steuerlichen Pflichten in der Krise: Insolvenz und Finanzamt.

Pflichtenkollision mit § 15b InsO – und ihre Auflösung

Lange Zeit saßen Geschäftsführer in der Zwickmühle: Nach Eintritt der Insolvenzreife durften sie keine Zahlungen mehr leisten, mussten aber die Arbeitnehmeranteile abführen, um sich nicht strafbar zu machen. Der Bundesgerichtshof hat die Kollision 2007 aufgelöst, und der Gesetzgeber hat die Linie in § 15b Abs. 1 Satz 2 InsO übernommen: Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind, lösen keine Ersatzpflicht aus. Die Abführung der Arbeitnehmeranteile gehört dazu, weil der Geschäftsführer damit einer strafbewehrten Pflicht nachkommt. Wer in der Krise die Arbeitnehmeranteile zahlt, haftet dafür also nicht gegenüber der Masse.

Umgekehrt gilt: Die Insolvenzreife ist kein Grund, die Beiträge zurückzuhalten. Erst mit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt oder dem Übergang der Verfügungsbefugnis endet die Verantwortung des Geschäftsführers für die Zahlung – ab dann entscheidet der Verwalter, und das Vorenthalten ist ihm nicht mehr zuzurechnen.

Wenn die Zahlung unmöglich ist: Vorverschulden und Mitteilung

Strafbar ist das Vorenthalten nur, wenn die Zahlung am Fälligkeitstag möglich war. Fehlen die Mittel vollständig, entfällt die Tat – allerdings nur, wenn der Geschäftsführer nicht selbst dafür gesorgt hat, dass am Fälligkeitstag kein Geld mehr da ist. Die Rechtsprechung verlangt, dass die Mittel für die Arbeitnehmeranteile vorrangig zurückgelegt werden, wenn absehbar ist, dass sie knapp werden. Wer kurz vor der Fälligkeit andere Gläubiger bedient und dann „nichts mehr hat“, kann sich nicht auf Unmöglichkeit berufen.

§ 266a Abs. 6 StGB eröffnet einen Ausweg: Wer der Einzugsstelle spätestens bei Fälligkeit oder unverzüglich danach schriftlich die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und darlegt, warum die fristgerechte Zahlung trotz ernsthaften Bemühens nicht möglich war, kann straffrei bleiben, wenn die Beiträge innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist nachgezahlt werden. Diese Mitteilung ist in der Praxis das wichtigste Instrument – und sie wird aus Scham oder Unkenntnis fast nie genutzt.

Insolvenzanfechtung von Beitragszahlungen

Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Verwalter Beitragszahlungen der letzten drei Monate vor dem Antrag nach §§ 130, 131 InsO anfechten, wenn die Einzugsstelle die Zahlungsunfähigkeit kannte – etwa weil Mahnungen, Ratenzahlungsbitten oder Vollstreckungen vorausgingen. Die Krankenkasse muss das Geld dann an die Masse zurückzahlen. Für den Geschäftsführer ist das eine Entlastung: Soweit die Beiträge zur Masse zurückfließen, entfällt der Schaden der Einzugsstelle aus § 823 Abs. 2 BGB; eine doppelte Inanspruchnahme findet nicht statt. Die Strafbarkeit berührt die spätere Anfechtung allerdings nicht.

Richtiges Verhalten in der Krise

Reihenfolge und Dokumentation
  • Arbeitnehmeranteile haben Vorrang vor allen anderen Zahlungen – noch vor Miete, Lieferanten und dem eigenen Gehalt. Mittel dafür rechtzeitig zurücklegen.
  • Reicht es nicht: Stundung oder Ratenzahlung bei der Einzugsstelle vor der Fälligkeit beantragen (§ 76 Abs. 2 SGB IV). Eine bewilligte Stundung verschiebt die Fälligkeit und beseitigt die Strafbarkeit.
  • Wird nicht gestundet: die Mitteilung nach § 266a Abs. 6 StGB schriftlich und sofort abgeben – mit Betrag, Grund und Zahlungsplan.
  • Meldungen zur Sozialversicherung in jedem Fall korrekt und pünktlich abgeben; falsche Meldungen machen auch die Arbeitgeberanteile strafbar.
  • Liquiditätsplan führen und ablegen: Er belegt später, dass die Zahlung objektiv unmöglich war und kein Vorverschulden vorliegt.
  • Bei Insolvenzreife: Antrag stellen statt Beiträge weiter aufzuschieben. Mit der Vorfinanzierung des Insolvenzgelds lässt sich die Lohnlücke im Eröffnungsverfahren schließen.

Wer schon Beiträge schuldig geblieben ist, sollte die Lage nicht aussitzen. Eine abgestimmte Nachzahlung, eine Vereinbarung mit der Einzugsstelle oder ein geordneter Insolvenzantrag sind in jeder Phase besser als das Schweigen – strafrechtlich wie haftungsrechtlich.

Häufige Fragen

Sind nur die Arbeitnehmeranteile strafbar?

Das Vorenthalten der Arbeitnehmeranteile ist nach § 266a Abs. 1 StGB stets strafbar. Die Arbeitgeberanteile sind nur erfasst, wenn gegenüber der Einzugsstelle falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder Meldungen unterlassen werden (§ 266a Abs. 2 StGB).

Macht sich der Geschäftsführer strafbar, wenn gar kein Lohn gezahlt wurde?

Ja. Die Beitragspflicht knüpft an den Entgeltanspruch, nicht an die tatsächliche Auszahlung. Auch bei ausbleibendem Lohn sind die Arbeitnehmeranteile zur Fälligkeit abzuführen.

Darf ich nach Eintritt der Insolvenzreife die Beiträge noch zahlen?

Ja, und Sie müssen es sogar. Die Zahlung der Arbeitnehmeranteile ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar und löst keine Haftung nach § 15b InsO aus. Erst wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter die Zahlungen kontrolliert, entscheidet dieser.

Wie lange kann die Krankenkasse mich persönlich in Anspruch nehmen?

Der Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB verjährt drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem die Einzugsstelle von Schaden und Schädiger Kenntnis erlangt hat, spätestens zehn Jahre nach Entstehung.

Was bringt die Mitteilung nach § 266a Abs. 6 StGB?

Wer rechtzeitig schriftlich mitteilt, in welcher Höhe und warum die Beiträge nicht gezahlt werden können, und sie innerhalb der von der Einzugsstelle gesetzten Frist nachzahlt, wird nicht bestraft. Die Mitteilung ersetzt aber nicht die Zahlungspflicht und die zivilrechtliche Haftung.

Weiterführende Informationen

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick (Stand: Juni 2024) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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