Insolvenz des Einzel­unternehmers: Was mit dem Privatvermögen passiert

Für Einzelkaufleute, Freiberufler und Gewerbetreibende: warum es keine Trennung zwischen Firma und Privat gibt, welches Verfahren gilt, wie Sie selbständig weiterarbeiten können und wie Sie in drei Jahren schuldenfrei werden.

Wer als Einzelunternehmer in die Insolvenz geht, geht als Person in die Insolvenz. Anders als bei der GmbH gibt es keine Haftungsgrenze zwischen Betrieb und Privatleben: Das Girokonto, das Auto, die Eigentumswohnung und die Betriebsausstattung gehören zur selben Masse, und die Schulden aus dem Geschäft sind persönliche Schulden. Das klingt bedrohlich, hat aber eine Kehrseite: Der Einzelunternehmer kann als natürliche Person Restschuldbefreiung erlangen und unter bestimmten Voraussetzungen während des Verfahrens weiterarbeiten. Dieser Beitrag ordnet die Regeln.

Eine Person, eine Masse: Was in die Insolvenzmasse fällt

Nach § 35 Abs. 1 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner bei Eröffnung gehört und das er während des Verfahrens erlangt – Betriebs- und Privatvermögen gleichermaßen. Eine „Firma“ im Rechtssinne hat der Einzelunternehmer nicht als eigenständiges Rechtssubjekt; der Name im Handelsregister ist nur die Bezeichnung, unter der er handelt. Forderungen aus Lieferungen, Bankkredite, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge des Betriebs sind deshalb seine persönlichen Verbindlichkeiten, und Gläubiger des Betriebs können auf das Privatvermögen zugreifen – und umgekehrt.

Vermögen des Ehepartners bleibt außen vor, auch bei Zugewinngemeinschaft: Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines Vermögens. Probleme entstehen bei gemeinsamen Konten, Miteigentum an der Wohnung und bei der Eigentumsvermutung des § 1362 BGB für bewegliche Sachen im gemeinsamen Haushalt. Hier lohnt eine Bestandsaufnahme vor dem Antrag, damit der Verwalter nicht Dinge verwertet, die dem Partner gehören.

Regelinsolvenz statt Verbraucherinsolvenz

Wer noch selbständig tätig ist, durchläuft die Regelinsolvenz, nicht das Verbraucherinsolvenzverfahren (§ 304 InsO). Dasselbe gilt für ehemals Selbständige, wenn sie mehr als 19 Gläubiger haben oder Forderungen aus Arbeitsverhältnissen – etwa Löhne oder Sozialversicherungsbeiträge für frühere Mitarbeiter – offen sind. Der außergerichtliche Einigungsversuch mit Bescheinigung einer Schuldnerberatung, den Verbraucher vor dem Antrag durchführen müssen, entfällt. Der Antrag kann direkt beim Insolvenzgericht gestellt werden; der Antrag auf Restschuldbefreiung wird mit dem Eröffnungsantrag verbunden.

Die Verfahrenskosten können nach § 4a InsO gestundet werden, wenn das Vermögen dafür nicht reicht. Die Stundung ist Voraussetzung dafür, dass das Verfahren bei einem mittellosen Schuldner überhaupt eröffnet wird und die Restschuldbefreiung erreichbar bleibt.

Selbständig weiterarbeiten: Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO

Übt der Schuldner eine selbständige Tätigkeit aus oder will er sie aufnehmen, muss der Insolvenzverwalter erklären, ob das Vermögen aus dieser Tätigkeit zur Masse gehört und ob Ansprüche daraus im Verfahren geltend gemacht werden können (§ 35 Abs. 2 InsO). Gibt der Verwalter die Tätigkeit frei, fällt das, was der Schuldner mit ihr erwirtschaftet, nicht mehr in die Masse, und neue Verbindlichkeiten aus dem Betrieb sind keine Masseverbindlichkeiten – der Schuldner handelt auf eigene Rechnung und eigenes Risiko. In der Praxis wird fast immer freigegeben, weil der Verwalter das Haftungsrisiko eines laufenden Betriebs nicht in der Masse haben will.

Betriebsausstattung und Konten

Die Freigabe erfasst die Tätigkeit, nicht automatisch das vorhandene Betriebsvermögen. Maschinen, Fahrzeuge und Lager, die bei Eröffnung vorhanden waren, bleiben in der Masse, soweit sie pfändbar sind. Für die Fortführung benötigte Gegenstände können nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO unpfändbar sein oder vom Verwalter gegen Zahlung überlassen werden. Für den Betrieb braucht der Schuldner ein neues Konto, das er selbst führt.

Die Abführungspflicht nach § 295a InsO

Die Freigabe ist kein Freifahrtschein. Während der Abtretungsfrist muss der selbständig tätige Schuldner die Gläubiger so stellen, als wäre er angestellt: Nach § 295a InsO hat er an den Treuhänder den Betrag abzuführen, den er bei einem angemessenen abhängigen Dienstverhältnis als pfändbares Einkommen hätte abführen müssen. Maßstab ist also nicht der tatsächliche Gewinn, sondern ein fiktives Angestelltengehalt für eine vergleichbare Tätigkeit. Läuft der Betrieb schlecht, muss trotzdem gezahlt werden; läuft er gut, bleibt der Mehrgewinn beim Schuldner. Wer die Abführung unterlässt, riskiert die Versagung der Restschuldbefreiung (§ 296 InsO). Seit 2021 kann der Schuldner die Angemessenheit seiner Zahlungen vom Gericht feststellen lassen und so Rechtssicherheit schaffen.

Was unpfändbar bleibt

Für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gilt über § 36 InsO der Pfändungsschutz der Zivilprozessordnung. Nach § 850i ZPO kann der Schuldner beantragen, dass ihm von seinen Einkünften so viel belassen wird, wie ihm bei Arbeitseinkommen nach § 850c ZPO zustünde – also der Grundfreibetrag zuzüglich der Beträge für Unterhaltspflichten. Ein Pfändungsschutzkonto sichert das Guthaben auf dem Konto, mehr dazu im Ratgeber zum P-Konto. Unpfändbar bleiben außerdem Hausrat im Rahmen des Üblichen und die Gegenstände, die für die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlich sind. Altersvorsorge ist nach § 851c ZPO in den dort bestimmten Grenzen geschützt, wenn der Vertrag die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.

Restschuldbefreiung in drei Jahren

Für Verfahren, die seit dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden, beträgt die Abtretungsfrist drei Jahre ab Eröffnung, ohne Mindestquote. Die Befreiung erfasst alle Insolvenzforderungen, auch die Betriebsschulden, Bürgschaften und Steuerschulden – mit den Ausnahmen des § 302 InsO: Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (etwa vorenthaltene Arbeitnehmeranteile, wenn sie als solche angemeldet wurden), Geldstrafen und rückständiger Unterhalt, soweit er vorsätzlich pflichtwidrig nicht geleistet wurde. Während der Frist gelten die Obliegenheiten des § 295 InsO: angemessene Erwerbstätigkeit oder Bemühen darum, Herausgabe der Hälfte von Erbschaften, Auskunft an Gericht und Treuhänder, keine Sonderzahlungen an einzelne Gläubiger. Wie das Verfahren im Einzelnen abläuft, zeigt unser Ratgeber zur Restschuldbefreiung.

Alternativen und Vorbereitung

Nicht jede Überschuldung führt in das Verfahren. Ist der Betrieb im Kern tragfähig, kann ein außergerichtlicher Vergleich mit den wesentlichen Gläubigern schneller und günstiger sein – oft mit Mitteln aus dem Familienkreis als Vergleichssumme. Auch für natürliche Personen ist ein Insolvenzplan möglich, mit dem das Verfahren vorzeitig beendet und das Unternehmen erhalten wird. Vor dem Antrag sollten geklärt sein: der Stand der Steuer- und Beitragsschulden, die Eigentumsverhältnisse im Haushalt, die Frage der Freigabe und die Finanzierung der ersten Monate. Wer diese Punkte vorbereitet, geht mit einem Plan in das Verfahren statt mit einer Liste offener Fragen.

Häufige Fragen

Verliere ich als Einzelunternehmer mein Haus?

Eine Immobilie gehört zur Insolvenzmasse und wird grundsätzlich verwertet, soweit sie nicht vollständig belastet ist. Bei Miteigentum des Ehepartners wird nur der Anteil des Schuldners erfasst. In Einzelfällen kann der Verwalter die Immobilie gegen Zahlung des Verkehrswerts freigeben, wenn Angehörige die Mittel aufbringen.

Gilt für mich die Verbraucherinsolvenz?

Nein, solange Sie selbständig tätig sind. Auch ehemals Selbständige mit mehr als 19 Gläubigern oder offenen Forderungen aus Arbeitsverhältnissen durchlaufen die Regelinsolvenz. Der vorgeschaltete außergerichtliche Einigungsversuch entfällt.

Darf ich während des Verfahrens weiter selbständig arbeiten?

Ja, wenn der Verwalter die Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO freigibt – das ist der Regelfall. Sie arbeiten dann auf eigene Rechnung, müssen aber nach § 295a InsO den Betrag an den Treuhänder abführen, den Sie als Angestellter in vergleichbarer Position pfändbar verdienen würden.

Was passiert mit meinen Steuerschulden?

Steuerschulden aus der Zeit vor der Eröffnung sind Insolvenzforderungen und werden von der Restschuldbefreiung erfasst, es sei denn, sie beruhen auf einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Steuerstraftaten. Steuern aus einer freigegebenen Tätigkeit treffen Sie dagegen persönlich und müssen laufend gezahlt werden.

Wie lange dauert es bis zur Schuldenfreiheit?

Die Restschuldbefreiung wird drei Jahre nach Eröffnung erteilt, wenn Sie Ihre Obliegenheiten erfüllt haben und kein Versagungsgrund vorliegt. Die Verfahrenskosten müssen bezahlt oder gestundet sein.

Weiterführende Informationen

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick (Stand: Dezember 2025) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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