Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet kein Arbeitsverhältnis. Nach § 108 InsO bestehen Dienstverhältnisse mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort; der Insolvenzverwalter rückt in die Arbeitgeberstellung ein. Was sich ändert, sind die Regeln für Kündigung, Sozialplan und Betriebsänderung: Die Insolvenzordnung verkürzt Fristen, deckelt Ansprüche und erleichtert den Personalabbau, damit ein Betrieb überhaupt fortgeführt oder übertragen werden kann. Wer die Mechanik kennt, verhandelt auf beiden Seiten besser.
Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und offener Lohn
Mit der Eröffnung übernimmt der Insolvenzverwalter die Arbeitgeberfunktion (§ 80 InsO); in der Eigenverwaltung bleibt die Geschäftsleitung unter Aufsicht des Sachwalters zuständig. Arbeitsverträge, Tarifbindung und Betriebsvereinbarungen gelten unverändert weiter. Für den Lohn ist der Zeitpunkt entscheidend: Vergütung für Zeiten vor der Eröffnung ist eine einfache Insolvenzforderung, die zur Tabelle angemeldet wird und am Ende mit der Quote bedient wird. Vergütung für Arbeit nach der Eröffnung ist Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO) und wird vorrangig und laufend gezahlt.
Die Lücke der letzten drei Monate vor der Eröffnung schließt das Insolvenzgeld der Agentur für Arbeit (§ 165 SGB III). Es ersetzt das Nettoentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze und muss innerhalb von zwei Monaten nach der Eröffnung beantragt werden (§ 324 Abs. 3 SGB III). Im Eröffnungsverfahren wird es häufig vorfinanziert, damit die Belegschaft pünktlich Geld sieht und der Betrieb weiterläuft – dazu unser Ratgeber zur Insolvenzgeld-Vorfinanzierung.
Zwischen Antrag und Eröffnung bleibt der Schuldner Arbeitgeber. Wird ein starker vorläufiger Verwalter bestellt, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übergeht, gelten die von ihm begründeten Lohnansprüche nach § 55 Abs. 2 InsO bereits als Masseverbindlichkeiten. Beim üblichen schwachen vorläufigen Verwalter ist das nicht der Fall – hier trägt das Insolvenzgeld.
Kündigung in der Insolvenz: § 113 InsO und Kündigungsschutz
Das Kündigungsschutzgesetz gilt in der Insolvenz uneingeschränkt. Auch der Verwalter braucht einen Kündigungsgrund, in der Regel einen betriebsbedingten, und muss die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG durchführen. Die Insolvenz selbst ist kein Kündigungsgrund. Was die Insolvenzordnung ändert, ist die Frist: Nach § 113 Satz 2 InsO kann ein Arbeitsverhältnis mit einer Frist von höchstens drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, auch wenn Vertrag, Tarifvertrag oder Gesetz eine längere Frist vorsehen. Befristete Verträge und vertragliche Kündigungsausschlüsse stehen dem nicht entgegen; eine tariflich „unkündbare“ Stellung schützt in der Insolvenz nicht vor der ordentlichen Kündigung.
Wer durch die verkürzte Frist früher ausscheidet, als es nach seinem Vertrag möglich gewesen wäre, hat nach § 113 Satz 3 InsO einen Schadensersatzanspruch. Er ist aber nur Insolvenzforderung, wird also mit der Quote bedient. Der Sonderkündigungsschutz für Schwangere, Eltern in Elternzeit, schwerbehinderte Menschen und Betriebsratsmitglieder bleibt bestehen; die erforderlichen behördlichen Zustimmungen müssen auch vom Verwalter eingeholt werden.
Für Arbeitnehmer gilt die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG unverändert: Wer die Kündigung angreifen will, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben, auch wenn der Arbeitgeber insolvent ist.
Betriebsänderung, Interessenausgleich und Namensliste
Soll ein ganzer Betriebsteil stillgelegt oder ein erheblicher Teil der Belegschaft abgebaut werden, liegt eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG vor. Besteht ein Betriebsrat, muss der Verwalter einen Interessenausgleich versuchen. Die Insolvenzordnung beschleunigt das Verfahren an zwei Stellen. Nach § 122 InsO kann der Verwalter beim Arbeitsgericht die Zustimmung beantragen, die Betriebsänderung ohne Interessenausgleich durchzuführen, wenn drei Wochen nach Verhandlungsbeginn keine Einigung zustande gekommen ist. Nach § 126 InsO kann er feststellen lassen, dass die Kündigungen bestimmter Arbeitnehmer sozial gerechtfertigt sind, wenn kein Betriebsrat besteht oder innerhalb von drei Wochen kein Interessenausgleich mit Namensliste zustande kommt.
Der Interessenausgleich mit Namensliste nach § 125 InsO ist das wichtigste Instrument: Werden die zu kündigenden Arbeitnehmer namentlich benannt, wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, und die Sozialauswahl kann nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Dabei darf eine ausgewogene Personalstruktur erhalten oder geschaffen werden. Für Beschäftigte heißt das: Die Chancen einer Kündigungsschutzklage sinken erheblich, wenn der Name auf einer wirksam vereinbarten Liste steht.
Der Sozialplan in der Insolvenz
Auch in der Insolvenz kann der Betriebsrat einen Sozialplan erzwingen. Sein Volumen ist aber nach § 123 InsO gedeckelt: Der Gesamtbetrag darf zweieinhalb Monatsverdienste der von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer nicht übersteigen. Die Sozialplanforderungen sind Masseverbindlichkeiten, für ihre Berichtigung darf jedoch nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet werden, die ohne den Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde. Ist das Drittel überschritten, werden die Ansprüche anteilig gekürzt.
Ein Sozialplan, der in den letzten drei Monaten vor dem Antrag aufgestellt wurde, kann nach § 124 InsO von Verwalter und Betriebsrat widerrufen werden; Leistungen, die daraus schon geflossen sind, müssen nicht zurückgezahlt werden, werden aber bei einem neuen Sozialplan angerechnet. Abfindungen aus einem Sozialplan vor der Eröffnung sind einfache Insolvenzforderungen.
In einer Regelinsolvenz mit knapper Masse bleibt vom gesetzlichen Sozialplanrahmen oft wenig übrig. Für Beschäftigte ist die Transfergesellschaft (Kurzarbeitergeld nach § 111 SGB III, Qualifizierung, Vermittlung) häufig wertvoller als eine kleine Abfindung – vorausgesetzt, sie ist seriös aufgesetzt.
Betriebsübergang nach § 613a BGB und Transfergesellschaft
Wird der Betrieb aus der Insolvenz heraus an einen Erwerber verkauft, gehen die Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB auf ihn über. Eine Kündigung wegen des Übergangs ist unwirksam (§ 613a Abs. 4 BGB). Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts modifiziert die Vorschrift aber für die Insolvenz: Der Erwerber haftet nicht für Ansprüche, die vor der Eröffnung entstanden sind, etwa Lohnrückstände oder angesammelte Versorgungsanwartschaften aus der Zeit davor. Nur für diese Altverbindlichkeiten bleibt es bei der Quote. Der Übergang selbst ist deshalb für Erwerber kalkulierbarer als außerhalb der Insolvenz – mehr dazu im Ratgeber zur Betriebsübernahme aus der Insolvenz.
Kündigungen des Verwalters, die auf einem Erwerberkonzept beruhen, sind zulässig, wenn der Erwerber ein verbindliches Konzept vorlegt und die Kündigung zum Zeitpunkt des Zugangs bereits greifbare Formen angenommen hat. Soll ein Teil der Belegschaft nicht übernommen werden, ist der Weg über eine Transfergesellschaft üblich: Die Arbeitnehmer heben ihr Arbeitsverhältnis mit dem insolventen Arbeitgeber durch dreiseitigen Vertrag auf und wechseln für eine befristete Zeit in die Transfergesellschaft. Unzulässig ist, Beschäftigte nur auf dem Papier zu „parken“, um sie unmittelbar an den Erwerber weiterzureichen – das Bundesarbeitsgericht sieht darin eine Umgehung von § 613a BGB.
Checkliste für Arbeitnehmer
- Insolvenzgeld bei der Agentur für Arbeit beantragen – innerhalb von zwei Monaten nach der Eröffnung; der Verwalter leitet das in der Regel ein, verlassen sollte man sich darauf nicht.
- Lohnrückstände, die das Insolvenzgeld nicht abdeckt, zur Insolvenztabelle anmelden (Formular und Frist stehen im Eröffnungsbeschluss).
- Weiterarbeiten, solange nicht freigestellt – ein eigenmächtiges Fernbleiben kostet den Masseanspruch.
- Nach einer Kündigung: Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage, Arbeitsuchendmeldung spätestens drei Monate vor Beendigung, Zeugnis vom Verwalter verlangen.
- Urlaub, Überstunden, Gratifikationen für Zeiten nach der Eröffnung sind Masseverbindlichkeiten und werden voll bedient.
Hinweise für Geschäftsleitung und Eigenverwaltung
In der Eigenverwaltung gelten §§ 113, 120 bis 128 InsO gleichermaßen; die Geschäftsleitung nutzt die Erleichterungen selbst, braucht aber die Zustimmung des Sachwalters zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung. Personalmaßnahmen sollten früh mit dem Betriebsrat vorbereitet werden: Ein Interessenausgleich mit Namensliste, der schon im Eröffnungsverfahren verhandelt wird, verkürzt die Phase der Unsicherheit und senkt das Klagerisiko. Sanierungsbeiträge der Belegschaft – befristeter Verzicht auf Sonderzahlungen, Arbeitszeitmodelle – sind in Sanierungstarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen zu regeln, nicht durch einseitige Kürzung.
Vor dem Antrag ist Vorsicht geboten: Kündigungen, die nur ausgesprochen werden, um der Belegschaft die Insolvenzfolgen zu „ersparen“, oder Lohnzahlungen an einzelne Mitarbeiter nach Eintritt der Insolvenzreife können Haftungs- und Anfechtungsfragen auslösen. Welche Zahlungen noch zulässig sind, erklärt unser Beitrag zur Geschäftsführerhaftung.
Häufige Fragen
Darf der Insolvenzverwalter allen kündigen?
Nein. Er braucht für jede Kündigung einen Grund nach dem Kündigungsschutzgesetz, meist einen betriebsbedingten, und muss die Sozialauswahl beachten. Die Insolvenz verkürzt nur die Frist auf höchstens drei Monate zum Monatsende und erleichtert bei einem Interessenausgleich mit Namensliste die gerichtliche Überprüfung.
Bekomme ich meinen ausstehenden Lohn?
Für die letzten drei Monate vor der Eröffnung zahlt die Agentur für Arbeit Insolvenzgeld in Höhe des Nettolohns. Ältere Rückstände sind Insolvenzforderungen und werden mit der Quote bedient. Lohn für Arbeit nach der Eröffnung ist Masseverbindlichkeit und wird laufend gezahlt.
Was ist ein Interessenausgleich mit Namensliste?
Eine Vereinbarung zwischen Verwalter und Betriebsrat, in der die zu kündigenden Arbeitnehmer namentlich aufgeführt sind. Steht ein Name auf der Liste, wird die Betriebsbedingtheit der Kündigung vermutet und die Sozialauswahl nur auf grobe Fehler geprüft (§ 125 InsO).
Wie hoch ist die Abfindung in der Insolvenz?
Ein Sozialplan darf in der Insolvenz insgesamt höchstens zweieinhalb Monatsverdienste der betroffenen Arbeitnehmer umfassen und höchstens ein Drittel der verteilbaren Masse binden (§ 123 InsO). Individuelle Abfindungen sind nicht vorgesehen; was im Einzelfall herauskommt, hängt von der Masse ab.
Gehe ich bei einem Verkauf des Betriebs automatisch zum Erwerber?
Ja, nach § 613a BGB gehen die Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber über, sofern Sie nicht widersprechen. Der Erwerber haftet in der Insolvenz allerdings nicht für Ansprüche aus der Zeit vor der Eröffnung; diese bleiben Insolvenzforderungen gegen den alten Arbeitgeber.
Weiterführende Informationen
- Unternehmensinsolvenz: Ablauf und Gestaltung
- Insolvenzgeld und Vorfinanzierung: Liquidität im Eröffnungsverfahren
- Betriebsübernahme aus der Insolvenz
- Vorläufiger Insolvenzverwalter: Rechte und Ablauf
- Kontakt: Erstgespräch vereinbaren
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick (Stand: Juli 2025) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.