· Rechtsanwalt Kuder
Die Restschuldbefreiung soll den Neustart ermöglichen. Jahrelang stand ihr ein Schufa-Eintrag im Weg, der drei Jahre gespeichert blieb – sechsmal so lang wie im amtlichen Insolvenzportal. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom Dezember 2023 ist klar: Private Auskunfteien dürfen die Restschuldbefreiung nicht länger speichern als das öffentliche Register, also höchstens sechs Monate nach Rechtskraft.
In unserer Beratung sehen wir regelmäßig Selbstauskünfte, in denen zwar der Vermerk über die Restschuldbefreiung gelöscht ist, einzelne Forderungen aus dem Verfahren aber weiter als offen geführt werden – weil Gläubiger die Erledigung nie gemeldet haben. Wer eine Wohnung sucht oder eine Finanzierung plant, sollte deshalb zuerst die kostenlose Selbstauskunft nach Art. 15 DSGVO anfordern, bei der Schufa und bei den weiteren Auskunfteien.
Steht noch etwas drin, lässt sich die Löschung mit dem Beschluss über die Restschuldbefreiung und dem Urteil des Gerichtshofs in der Regel innerhalb weniger Wochen durchsetzen. Wie das im Einzelnen geht, haben wir in einem Ratgeber zusammengefasst.