Aktuelles

Beiträge zur Sozialversicherung in der Krise: Warum die Arbeitnehmeranteile immer zuerst gezahlt werden

Wenn das Geld knapp wird, geraten die Krankenkassenbeiträge als Erstes ins Hintertreffen. Das ist strafbar und führt zur persönlichen Haftung – dabei lässt sich beides mit wenigen Schritten vermeiden.

· Rechtsanwalt Kuder

In fast jeder Unternehmensinsolvenz, die wir begleiten, finden sich rückständige Sozialversicherungsbeiträge. Die Reihenfolge ist immer dieselbe: Lieferanten drängen, die Miete ist fällig, die Krankenkasse mahnt erst Wochen später. Was viele Geschäftsführer nicht wissen: Das Vorenthalten der Arbeitnehmeranteile ist nach § 266a StGB strafbar, und die Einzugsstellen holen sich den Ausfall nach der Insolvenz persönlich beim Geschäftsführer.

Die gute Nachricht: Die frühere Zwickmühle zwischen Zahlungsverbot und Beitragspflicht gibt es nicht mehr. Wer nach Eintritt der Insolvenzreife die Arbeitnehmeranteile abführt, haftet dafür nicht gegenüber der Masse. Und wer die Beiträge wirklich nicht zahlen kann, bleibt straffrei, wenn er der Einzugsstelle rechtzeitig schriftlich Betrag und Grund mitteilt und innerhalb der gesetzten Frist nachzahlt – ein Instrument, das in der Praxis fast nie genutzt wird.

Unser neuer Ratgeber erklärt die Rechtslage, die Reihenfolge der Zahlungen in der Krise und die Mitteilung nach § 266a Abs. 6 StGB Schritt für Schritt.

Ratgeber: Sozialversicherungsbeiträge in der Krise

← Alle Neuigkeiten

Erstgespräch

Je früher Sie handeln, desto mehr Wege bleiben offen.

Schildern Sie uns Ihre Situation. Wir prüfen zuerst Fristen und Dringlichkeit und sagen Ihnen offen, wie es weitergehen kann – und womit Sie bei den Kosten rechnen müssen.