· Rechtsanwalt Kuder
In fast jeder Unternehmensinsolvenz, die wir begleiten, finden sich rückständige Sozialversicherungsbeiträge. Die Reihenfolge ist immer dieselbe: Lieferanten drängen, die Miete ist fällig, die Krankenkasse mahnt erst Wochen später. Was viele Geschäftsführer nicht wissen: Das Vorenthalten der Arbeitnehmeranteile ist nach § 266a StGB strafbar, und die Einzugsstellen holen sich den Ausfall nach der Insolvenz persönlich beim Geschäftsführer.
Die gute Nachricht: Die frühere Zwickmühle zwischen Zahlungsverbot und Beitragspflicht gibt es nicht mehr. Wer nach Eintritt der Insolvenzreife die Arbeitnehmeranteile abführt, haftet dafür nicht gegenüber der Masse. Und wer die Beiträge wirklich nicht zahlen kann, bleibt straffrei, wenn er der Einzugsstelle rechtzeitig schriftlich Betrag und Grund mitteilt und innerhalb der gesetzten Frist nachzahlt – ein Instrument, das in der Praxis fast nie genutzt wird.
Unser neuer Ratgeber erklärt die Rechtslage, die Reihenfolge der Zahlungen in der Krise und die Mitteilung nach § 266a Abs. 6 StGB Schritt für Schritt.